Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote an und von uns geschlossenen Verträge mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“). Etwaige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

§2 Vertragsschluss

2.1 Soweit nicht anders bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich; ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir mit Wissen des Kunden mit der Ausführung des Auftrags beginnen. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Wir sind berechtigt, uns zur Durchführung der uns obliegenden Leistungsverpflichtungen Dritter zu bedienen.

§3 Leistungsänderung

3.1 Wünscht der Kunde eine Leistungsänderung oder eine Anpassung, die vom ursprünglichen Angebot abweicht, so hat er diesen Wunsch schriftlich zu äußern. Wir werden uns dem Kunden dann mitteilen, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen wir diese Änderung akzeptieren und umsetzen.

3.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefer- und/oder Leistungsgegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§4 Besondere Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, uns alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die ihm erst während der Tätigkeit von uns bekannt werden. Auf Verlangen von uns werden Auskünfte des Kunden schriftlich erteilt bzw. bereits erteilte mündliche Auskünfte schriftlich wiederholt.

4.2 Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm an uns übergebenen Softwareprodukte und Datenträger auf darin enthaltene Viren oder ähnliche schädliche Programme anhand eines zum Zeitpunkt der Übergabe aktuellen Virenschutzes überprüft sind.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste.

5.2 Fremdleistungen und Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, werden gesondert vergütet. Bei Zusatzleistungen werden die Tagessätze von uns, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Zusatzleistung gelten, zugrunde gelegt. Für Spesen und Reisekosten gelten die jeweils aktuellen Sätze von uns.

5.3 Die Vergütung ist, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ohne jeden Abzug nach Lieferung bzw. Leistungserbringung fällig. Der Kunde kommt 10 Kalendertage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Wir sind unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die wir nicht zu vertreten haben, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben

5.4 Im Fall von monatlichen Lizenzgebühren ist die Vergütung, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, rein netto und ohne Abzug zzgl. etwaiger Umsatzsteuer im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats auf unser Konto zur Zahlung fällig.

5.5 Müssen wir aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

5.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

5.7 Erfolgt die Leistungserbringung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 6 Monate nach Vertragsschluss, können wir den Preis bis zu dem am Tag der Leistungserbringung geltenden Listenpreis (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) anpassen.

§6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

6.1 Liefer- und Leistungstermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

6.2 Können wir den vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Pandemie, Epidemie (einschl. Covid-19), Energieversorgungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Probleme mit Produkten Dritter, z.B. Software anderer Hersteller, etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde ist in diesen Fällen nicht zum Rücktritt berechtigt.

6.3 Lässt sich jedoch in den in Ziff. 6.2 genannten Fällen nicht absehen, dass wir unsere Leistungen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten erbringen können, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 4 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Soweit wir eine Teilleistung erbracht haben, ist der Rücktritt jedoch nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teils der Leistung zulässig. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

§7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

7.1 Im Fall einer Lieferung (z.B. von Hardware) erfolgt diese EXW Breisach am Rhein (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

7.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

7.3 Ist eine Abnahme erforderlich oder vereinbart, so ist der Kunde, soweit die Abnahmevoraussetzungen im Übrigen vorliegen, auch zur Abnahme in sich geschlossener Teilleistungen verpflichtet, wenn die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Die Leistungen von uns gelten als abgenommen, wenn wir die Abnahmebereitschaft mitgeteilt haben

(a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb von vier Wochen die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert;

(b) oder der Kunde – oder wir im Auftrag des Kunden – daraufhin die Anwendung oder Teile davon ohne weitere Prüfung vier Wochen lang für Dritte zugänglich gemacht hat/haben, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruht;

(c) oder der Kunde daraufhin die erbrachten Leistungen vier Wochen lang produktiv nutzt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem wesentlichen Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruht.

Der Abnahme entgegenstehende Mängel müssen uns unverzüglich unter detaillierter Beschreibung von Mangel und Auswirkung schriftlich mitgeteilt werden. Auf Verlangen von uns ist der Kunde verpflichtet, die bei einer fehlgeschlagenen Abnahmeprüfung verarbeiteten Testdaten in elektronischer Form zu übergeben.

§8 Mängelansprüche

8.1 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ferner hat uns der Kunde im Falle einer Ersatzlieferung von Hardware die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.2 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 9.4 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

8.5 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.

8.6 Mängelansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§9 Haftung

9.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

9.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

9.3 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

9.5 Wir haften bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von uns zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war. Ziff. 14 dieser AGB bleibt unberührt.

9.6 ​​​​​​​Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 8.4 sowohl a) der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.

9.7 ​​​​​​​Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt im Fall von Softwaremiete insbesondere für die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.

§10 Nutzungsrechte

10.1 ​​​​​​​Wir räumen dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 2 UrhG ein, die von uns zur Verfügung gestellten Leistungen in dem Umfang, wie dies für die vertraglich vorgesehenen Zwecke und Ziele des Kunden erforderlich ist, zu nutzen.

10.2 ​​​​​​​Die von uns erbrachten Leistungen können Open Source Software/Freie Software sowie Software von Drittanbietern enthalten. Insoweit richten sich die Nutzungsrechte des Kunden nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen.

10.3 ​​​​​​​Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht erlischt, sobald der Kunde mit der Zahlung der Vergütung oder eines Teiles hiervon in Verzug gerät und lebt vollumfänglich wieder auf, wenn der Kunde die Beträge, mit denen er sich in Verzug befindet, an uns zahlt.

10.4 ​​​​​​​Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

10.5 ​​​​​​​Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

§11 Eigentumsvorbehalt

11.1 ​​​​​​​Das Eigentum an von uns gelieferten körperlichen Gegenständen (z.B. Handbüchern, Datenträgern und Hardware) behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

11.2 ​​​​​​​Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

11.3 ​​​​​​​Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

11.4 ​​​​​​​Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden auf Wunsch des Kunden entsprechende Teile der Sicherungsrechte freigegeben. Die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht uns zu.

§12 Rechte Dritter

12.1 ​​​​​​​Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutz- oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt und haften wir dafür nach Vertrag oder Gesetz, so haben wir in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach unserer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

12.2 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung zu.

12.3 ​​​​​​​Die in dieser Ziffer 12 genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich von Ziffer 9 (Haftung) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

(a) ​​​​​​​der Kunde uns unverzüglich und schriftlich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet sowie alle Abwehrmaßnahmen und Vereinbarungen mit dem Dritten mit uns abstimmt und

(b) ​​​​​​​die Rechtsverletzung nicht auf kundenseitig bereitgestellten Programmen oder Daten oder darauf beruht, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen und darin enthaltene Datenbestände unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen oder nicht in einer von uns gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung benutzt wurden.

12.4 ​​​​​​​Sofern der Kunde uns Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, steht dieser dafür ein, dass die Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind und auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Kunde stellt uns hiermit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung solcher Rechte beruhen.

§13 Urheberrechtsvermerke

13.1 ​​​​​​​Der Kunde wird alle Schutzvermerke sowie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf die Urheber.

§14 Pflicht des Kunden zur Datensicherung und zu Sicherungsmaßnahmen, Überlassung an Dritte

14.1 ​​​​​​​Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringen, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

14.2 ​​​​​​​Im Fall von Softwaremiete ist der Kunde verpflichtet, die Software sowie die Zugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern, diese nicht an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise Dritten zu überlassen oder die Software öffentlich zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon ist die unselbstständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Mieters bzw. durch sonstige dem Weisungsrecht des Mieters unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags.

§15 ​​​​​​​Zeichnungen, Konstruktionen und andere Unterlagen

15.1 ​​​​​​​Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und andere Unterlagen, wie z. B. Muster und Modelle, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt werden, bleiben und werden unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind nach Durchführung des Auftrages oder auf Verlangen an uns zurückzugeben.

15.2 ​​​​​​​Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

§16 ​​​​​​​Auskünfte und technische Beratung

16.1 Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Unsere Auskünfte und Informationen stellen auch keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.

§17 ​​​​​​​Geheimhaltung, Datenschutz

17.1 ​​​​​​​Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, weder für eigene oder fremde Zwecke außerhalb dieses Vertrages zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Der Kunde wird diese Geheimhaltungspflicht samt Verwendungsverbot auch seinen Mitarbeitern und anderen Beauftragten auferlegen. Weitergehende Geheimhaltungspflichten einer etwa zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung oder eines Entwicklungsvertrags bleiben unberührt.

17.2 ​​​​​​​Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn und soweit die Informationen (i) dem Kunden bereits vor der Mitteilung durch Garant bekannt waren, (ii) bei Vertragsschluss offenkundig sind oder später werden, (iii) dem Kunden von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden oder (iv) gegenüber einer zuständigen Behörde, gegenüber einem zuständigen Gericht oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bekannt gemacht werden müssen, vorausgesetzt, dass der Kunde – soweit rechtlich zulässig – uns zunächst eine unverzügliche Mitteilung macht, um uns zu gestatten, dieser Verpflichtung vor der Offenlegung zu widersprechen. § 5 GeschgehG bleibt unberührt.

17.3 ​​​​​​​Wir werden die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung) unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

§18 ​​​​​​​Schlussbestimmungen

18.1 ​​​​​​​Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen, auch über die Aufhebung der Schriftform, sind unwirksam.

18.2 ​​​​​​​Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen

18.3 ​​​​​​​Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist unser Sitz.

18.4 ​​​​​​​Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Breisach am Rhein. Der Kunde kann daneben – nach unserer Wahl – auch an seinem Sitz verklagt werden. Wir haben daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern am Schiedsort Freiburg / Breisgau endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Kunden sind wir verpflichtet, dieses Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Kunden auszuüben, wenn der Kunde gerichtliche Schritte gegen uns einleiten möchte.

18.5 ​​​​​​​Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines auf deren Basis abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) tritt – soweit es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle von Regelungslücken.

Stand Januar 2024